1. Dem Beklagten kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht bewilligt werden.
a) Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt.
aa) Die Berufungsfrist beträgt gemäß §
bb) Die Verkündung des angefochtenen Urteils hat ungeachtet der Mutmaßungen des Beklagten die Fünfmonatsfrist gemäß §
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