KG - 02.12.1991 (16 UF 4516/91) - DRsp Nr. 1992/7215
KG, vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 16 UF 4516/91
DRsp Nr. 1992/7215
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 FGB sieht einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nur bei durch die Ehe begründeter Bedürftigkeit vor. Daher kann allein durch die nach Scheidung der Eheleute eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen aufgrund des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ein Unterhaltsanspruch nicht begründet werden.