Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibetragsregelung im Einkommensteuergesetz 1965, nach der die Väter nichtehelicher Kinder für diese Kinder keinen Kinderfreibetrag erhalten.
A.
I. Die finanzielle Belastung der Eltern für den Unterhalt von Kindern wird im Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (EStG 1965) - BGBl. I S. 1901 - grundsätzlich durch den Abzug von Kinderfreibeträgen berücksichtigt.
§ 32 Abs. 2 enthält dazu folgende Bestimmung:
(2) Kinderfreibeträge
1. Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen für Kinder zu, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
2. ...
3. Kinder im Sinne der Ziffern 1 ... sind
a) eheliche Kinder,
b) eheliche Stiefkinder,
c) für ehelich erklärte Kinder,
d) Adoptivkinder,
e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhältnis zur leiblichen Mutter),
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