Streitig ist, ob der Kläger im Zeitraum von Mai 2004 - Dezember 2005 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Der Kläger war bis zum 01.02.2003 in 1 (BRD) gemeldet. Am 01.02.2003 meldete er sich dort ab. Am 10.01.2006 meldete der Kläger sich aus Polen kommend in 3 mit Hauptwohnsitz an.
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