BayObLG, Beschluß vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 93/94
DRsp Nr. 1995/1261
Kostenbeschluss bei Rücknahme eines Rechtsmittels
Wird das Rechtsmittel gegen einen Beschluß zur Folgesache Umgangsrecht zurückgenommen, so erfolgt die Kostenentscheidung entsprechend § 515 Abs. 3 S. 2 ZPO und nicht nach § 13aFGG.Der Kostenbeschluß erfordert nur einen Antrag des Rechtsmittelgegners und eine wirksame Zurücknahme des Rechtsmittels.Unerheblich ist hierbei, ob dem Rechtsmittelgegner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähige Kosten entstanden sind. Das ist eine Frage, die erst im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104ZPO) zu entscheiden ist.Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Kostenfestsetzungsbeschluß hängt also nicht von der Frage ab, ob überhaupt Kosten entstanden sind.
Normenkette:
FGG § 13a; ZPO § 515 Abs. 3, § 620b, §;
Gründe:
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