OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.11.2023
2 WF 146/23
Normen:
BGB § 1632 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 309
NZFam 2024, 420
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 04.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 185/23

Kostengrundentscheidung in einem beendeten Verfahren zur Untersagung eines Kontakts der Mutter zu ihrem Kind

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen 2 WF 146/23

DRsp Nr. 2024/6147

Kostengrundentscheidung in einem beendeten Verfahren zur Untersagung eines Kontakts der Mutter zu ihrem Kind

Eltern sind als Inhaber der elterlichen Sorge für ihr Kind nach § 1632 Abs. 2 BGB grundsätzlich befugt, den Umgang ihres Kindes mit Dritten zu regeln und unabhängig von sachlichen oder triftigen Gründen auf Grundlage der §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB Kontaktaufnahme- und Näherungsverbote gegen dritte Personen durchzusetzen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten nur noch über die Kostengrundentscheidung in dem durch Vereinbarung vom 4. September 2023 beendeten Verfahren.

Die Antragsteller sind die Eltern des Kindes L. (geb. am ... 2015), der die gleiche Grundschulklasse besucht wie der Sohn der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Kind L. zu kontaktieren, anzusprechen und zu berühren oder sonst ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen und sich dem Kind auf weniger als fünf Meter zu nähern.