LG Aachen - Beschluß vom 25.10.1993 (7 T 200/93) - DRsp Nr. 1994/14170
LG Aachen, Beschluß vom 25.10.1993 - Aktenzeichen 7 T 200/93
DRsp Nr. 1994/14170
Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem nichtehelichen Kind bestimmt sich - auch für die Frage des Bestehens einer Amtspflegschaft - gem. Art. 20 Abs. 2EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.Die Amtspflegschaft nach deutschem Recht endet ohne besonderen Aufhebungsakt, wenn ein nichteheliches Kind (hier: iranischer Staatsangehörigkeit )seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt, dessen nunmehr maßgebendes Recht eine der Amtspflegschaft nach deutschem Recht entsprechende Institution nicht kennt.
Normenkette:
BGB § 1706, § 1709 ; EGBGB Art. 20 Abs. 2 ;
Hinweise:
Vgl. KG - 1 W 5804/88 - vom 26.11.1991, FamRZ 1992, 472