LG Braunschweig - Beschluß vom 22.06.1987 8 T 41/87
Normen:
BGB § 1742, § 1752 ; PStG § 30, § 45 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 106
LG Braunschweig - Beschluß vom 22.06.1987 (8 T 41/87) - DRsp Nr. 1996/23375
LG Braunschweig, Beschluß vom 22.06.1987 - Aktenzeichen 8 T 41/87
DRsp Nr. 1996/23375
1. Dem Standesbeamten steht kein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der einzutragenden Adoption zu.2. Im Anweisungsverfahren nach § 45PStG ist die Prüfung nur darauf zu beschränken, ob dem Adoptionsbeschluß derart gravierende Fehler anhaften, daß er rechtlich als nichtig anzusehen ist.3. Allein der Verstoß gegen das in § 1742BGB enthaltene Verbot der Doppeladoption begründet nicht die Nichtigkeit, sondern der darin enthaltene Verstoß gegen materielles Recht führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit oder Aufhebbarkeit.
Normenkette:
BGB § 1742, § 1752 ; PStG § 30, § 45 ;
Hinweise:
Ebenso BayObLG, Beschluß vom 23.8.1984, Az. BReg 1 Z 5/84, FamRZ 1985, 201