LG Kiel - Beschluß vom 19.10.1993 (3 T 160/93) - DRsp Nr. 1994/14857
LG Kiel, Beschluß vom 19.10.1993 - Aktenzeichen 3 T 160/93
DRsp Nr. 1994/14857
1. Ein Berufsbetreuer hat regelmäßig einen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 DM je Stunde, wenn die Betreuung weder besondere Fachkenntnisse erforderte noch besonders schwierig war.2. Ein Berufsbetreuer im Sinne des § 1836 Abs. 2BGB ist anzunehmen, wenn neben einer beruflichen Tätigkeit wenigstens fünf Betreuungen oder ohne weiteren Beruf wenigstens zehn Betreuungen geführt werden.