LG Köln - Beschluß vom 26.10.1993 (12 T 147/93) - DRsp Nr. 1995/6554
LG Köln, Beschluß vom 26.10.1993 - Aktenzeichen 12 T 147/93
DRsp Nr. 1995/6554
Der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft bedarf dann der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten dessen ganzes oder nahezu ganzes Vermögen darstellt.Das Gericht hat nicht von Amts wegen zu ermitteln, ob der Grundstücksanteil des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten dessen nahezu ganzes Vermögen darstellt.
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