LG München I - Beschluß vom 03.09.1993 13 T 11907/93
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 1, 2, § 1908e;
Fundstellen:
BtPrax 1994, 35
LG München I - Beschluß vom 03.09.1993 (13 T 11907/93) - DRsp Nr. 1995/2157
LG München I, Beschluß vom 03.09.1993 - Aktenzeichen 13 T 11907/93
DRsp Nr. 1995/2157
1. Ein Betreuungsverein kann bei einem mittellosen Betreuten aus der Staatskasse einen Vorschuß auf die Aufwendungen und die Vergütung verlangen, dessen Höhe sich nach den voraussichtlich entstehenden Ansprüchen richtet. 2. Der Anspruch auf Vorschuß ergibt sich aus § 1908eBGB in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 1, 4 und 1836 , 2Abs. 1. Das Fehlen einer Verweisung auch auf die Vorschrift des § 1835 Abs. 5BGB rechtfertigt den Vorschußanspruch zusätzlich.