LG Saarbrücken - Beschluß vom 25.10.1993 (5 T 560/93) - DRsp Nr. 1995/2612
LG Saarbrücken, Beschluß vom 25.10.1993 - Aktenzeichen 5 T 560/93
DRsp Nr. 1995/2612
1. Eine unmittelbare Anwendung des § 112BRAGO zur Festsetzung der Vergütung eines im Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwaltes scheidet aus, § 1 Abs. 2BRAGO.2. Der Aufwendungsersatz bzw. Vergütungsanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers richtet sich vielmehr nach den §§ 1835, 1836BGB.3. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Verfahrenspfleger ist ein typischer berufsspezifischer Dienst, der nach § 1835 Abs. 3BGB in Verbindung mit den Vorschriften der BRAGO als Aufwendungsersatz zu vergüten ist.4. Vorliegend erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO. Da die Tätigkeit des Verfahrenspflegers lediglich in der Akteneinsicht bestand, ist eine Gebühr von 5/10 angemessen.5. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten für den Gegenstandswert die Vorschriften der Kostenordnung. Bei der Anordnung der Betreuung für alle Bereiche ist der Regelwert der §§ 30 Abs. 1, Abs. 2KostO von 5000 DM angemessen.6. Daneben können die Auslagenpauschale nach § 26BRAGO sowie Fotokopierkosten und Mehrwertsteuer geltend gemacht werden.7. Die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 2ZSEG zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegen die Staatskasse beginnt erst mit der Feststellung der Mittellosigkeit des Betroffenen.