Anmerkung von Adlerstein:
Die genaue Überprüfung der Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung in deutsch-deutschen Erbfällen, z.B. auch in Fällen der Nachlaßspaltung, ist geboten.
So kann sich z.B. die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung erübrigen, wenn festgestellt wird, daß die Ausschlagungserklärung nicht gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger abgegeben worden ist.
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