1. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.
2. Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Landgericht Stuttgart zu Az.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vorliegend nach neuem Recht nicht das Oberlandesgericht gem. §
Ausweislich des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 6. November 2009 ist sein Begehren zu verstehen als Anregung eines Amtslöschungsverfahrens nach §§
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