OLG München - Beschluss vom 24.09.2008 33 Wx 179/08
Normen:
FGG § 69 a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 248
FamRB 2009, 79
FamRZ 2009, 250
MDR 2009, 207
NJW-RR 2009, 221
OLGReport-München 2008, 867
Rpfleger 2009, 23
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6168/08
AG München, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 709 XVII 7988/1992
Mündliche Bestellung einer neuen Betreuerin
OLG München, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 179/08
DRsp Nr. 2008/20086
Mündliche Bestellung einer neuen Betreuerin
1. Die Bestellung einer (neuen) Betreuerin kann auch durch entsprechende mündliche (telefonische) Bekanntmachung ihr gegenüber wirksam werden (§ 69 a Abs. 3 Satz 1 FGG).2. Der Beschluss über einen Betreuerwechsel enthält zwei vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen: Die Entlassung des bisherigen Betreuers, die zu ihrer Wirksamkeit (von der Ausnahme des § 69 a Abs. 3 Satz 2, 3FGG abgesehen) der Bekanntmachung an diesen bedarf; außerdem die Bestellung einer neuen Betreuerin, die mit der Bekanntmachung an diese wirksam wird.
Normenkette:
FGG § 69 a Abs. 3 ;
Gründe:
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