» Obwohl der tatsächliche Nettolohn des Bekl zwischen den Parteien nicht streitig ist, ist der Senat bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Bekl hieran nicht gebunden In unterhaltsrechtlicher Hinsicht sind nämlich in erster Linie nicht die tatsächlichen Einkünfte maßgebend, sondern das Einkommen, das ein Unterhaltspflichtiger in zumutbarer Weise erzielen kann. Daraus ergibt sich für den Unterhaltspflichtigen nicht nur die Obliegenheit zum bestmöglichen Einsatz seiner Arbeitskraft Vielmehr bedeutet dies auch, daß er dafür Sorge tragen muß, daß sein laufendes Arbeitseinkommen nicht durch unnötige hohe gesetzl. Abzüge geschmälert wird. Er ist deshalb unterhaltsrechtlich gehalten, alle ihm ohne weiteres zustehenden gesetzlichen Möglichkeiten
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