OLG Bamberg - Beschluß vom 01.06.1987 (7 WF 36/87) - DRsp Nr. 1996/22872
OLG Bamberg, Beschluß vom 01.06.1987 - Aktenzeichen 7 WF 36/87
DRsp Nr. 1996/22872
1. § 124 Nr. 2 ZPO ist keine Strafvorschrift.2. Auch wenn die arme Partei bei der Erstbewilligung von Prozeßkostenhilfe falsche Angaben über Einkünfte gemacht hat, kann sie im Nachhinein bei Anwendung des § 124 Nr. 2 ZPO nicht schlechter gestellt werden, als sie gestanden hätte, wenn der richtige Sachverhalt bei der Erstentscheidung bekannt gewesen wäre.3. Gegebenenfalls sind nunmehr erstmals Ratenzahlungen anzuordnen.