OLG Bamberg - Beschluß vom 22.06.1993 (SA F 19/93) - DRsp Nr. 1995/2662
OLG Bamberg, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen SA F 19/93
DRsp Nr. 1995/2662
1. Eine Partei im Ehescheidungsverfahren verliert nach § 43ZPO ihr Recht, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie sich nach Kenntnis vom Ablehnungsgrund gemäß § 613ZPO vernehmen läßt und sachbezogene Anträge stellt.2. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht, da § 43ZPO auf die Frage der Postulationsfähigkeit nicht abstellt.