OLG Braunschweig - Beschluß vom 21.10.1993 (2 W 108/93) - DRsp Nr. 1995/6814
OLG Braunschweig, Beschluß vom 21.10.1993 - Aktenzeichen 2 W 108/93
DRsp Nr. 1995/6814
Bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem vermögenden Betreuten haben die Kriterien des § 1836 Abs. 2BGB keine Bedeutung, es sind vielmehr der Umfang des Aktivvermögens und des Reinvermögens, die Höhe der Geldmittel sowie die Bedeutung und die Schwierigkeit der Geschäfte mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung zu berücksichtigen. Maßgebend ist vor allem aber auch der nachgewiesene oder in entsprechender Anwendung des § 287ZPO zu schätzende Zeit- und Büroaufwand des Betreuers.