OLG Celle - Beschluß vom 09.10.1996 (18 WF 151/96) - DRsp Nr. 1998/21
OLG Celle, Beschluß vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 18 WF 151/96
DRsp Nr. 1998/21
Zwar kann nach § 124 Nr. 4 ZPO das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung im Rückstand ist. Dabei kann dahinstehen, ob mit "Rückstand" im Sinne des § 124 Nr. 4 ZPO Verzug gemeint ist, was Verschulden voraussetzt. Jedenfalls muß fehlendes Verschulden bei der Ermessensprüfung, ob eine Aufhebung der bewilligten Prozeßkostenhilfe erfolgen soll, berücksichtigt werden.Im Rahmen der Entscheidung nach § 124 Nr. 4 hat, falls sich die Partei darauf beruft, eine Überprüfung ihrer Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Vor einer Aufhebung muß die Hilfsbedürftigkeit bindungsfrei neu beurteilt und insbesondere Überprüft werden, ob die im Bewilligungsbschluß festgelegten Monatsraten, etwa auch mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt einer Vermögensverschlechterung zum Ruhen zu bringen oder zu ermäßigen ist.
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