OLG Celle - Beschluß vom 10.09.1993 (12 W 12/93) - DRsp Nr. 1995/1412
OLG Celle, Beschluß vom 10.09.1993 - Aktenzeichen 12 W 12/93
DRsp Nr. 1995/1412
1. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht über die dem Vormund (Pfleger, Betreuer) aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung und seinen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 1835 Abs. 4, 1836 Abs. 2BGB ist nicht statthaft. 2. Die allgemeine Regelung des § 27FGG wird verdrängt durch § 16ZSEG, da sich die Verweisung des § 1835 Abs. 4BGB auch auf den Instanzenzug des ZSEG bezieht.