OLG Celle - Beschluß vom 21.08.1991 (17 WF 192/91) - DRsp Nr. 1996/3243
OLG Celle, Beschluß vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 17 WF 192/91
DRsp Nr. 1996/3243
Aus den §§ 114 S. 1, 115 Abs. 4 S. 1 ZPO folgt, daß für die Bewilligung von PKH grundsätzlich nicht das Familieneinkommen maßgebend ist, sondern die Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers.Der Unterhaltsanspruch des nicht getrennt lebenden Ehegatten bestimmt sich nach den §§ 1360, 1360aBGB. Er geht, soweit es sich nicht um das treuhänderisch zu verwaltende Haushaltsgeld und das Taschengeld handelt, auf Naturalleistung. Der Wert der Naturalleistung ist nach § 1 der Sachbezugsverordnung 1990 auf monatlich 540 DM zu veranschlagen. Dieser Betrag ist als Einkommen im Sinne des Prozeßkostenhilferechts zu veranschlagen.Eine analoge Anwendung des § 138AFG scheidet im Prozeßkostenhilferecht aus.