»Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen, wenn abzusehen ist, daß die Zahlungen der Partei die Kosten decken. Unter diesen Kosten können nur die Kosten verstanden werden, die infolge der PKH [Prozeßkostenhilfe]-Bewilligung von der Staatskasse zu tragen sind. Das sind nach § 122 Abs. 1 ZPO einerseits die Gerichtskosten und andererseits die auf sie übergangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei. Da der in § 130 BRAGebO geregelte Anspruchsübergang sich der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, den der PKH-Anwalt von der Staatskasse beanspruchen kann, handelt es sich bei den angesprochenen Anwaltskosten lediglich um die Gebühren nach § 123 BRAGebO und nicht um die weitere Gebühr nach § 124 Abs. 2, 3 BRAGebO.