OLG Frankfurt/M. - Beschluß vom 04.12.2000 (20 W 509/00) - DRsp Nr. 2001/9977
OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 04.12.2000 - Aktenzeichen 20 W 509/00
DRsp Nr. 2001/9977
Die Einlegung der Beschwerde kann nach § 21 Abs. 2FGG nicht durch telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers und Anbringung eines schriftlichen Vermerkes über dieses Telefongespräch durch den Richter in der Gerichtsakte erfolgen.