OLG Frankfurt/Main, vom 14.07.1987 - Aktenzeichen 1 UF 145/87
DRsp Nr. 1992/8318
a-e. Bagatellklausel des § 3 cVAHRG:(d-e) Zweck und Rechtsfolge des Unterschreitens des Grenzbetrags;(e) Ausschluß vom Versorgungsausgleich (nur) dann, wenn Nachteile für die Frage der Erfüllung von Wartezeiten des Ausgleichsberechtigten nicht zu erwarten sind.
Normenkette:
BGB § 1587 b; VAHRG § 3 c;
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