OLG Frankfurt/Main, vom 31.07.1987 - Aktenzeichen 1 WF 141/87
DRsp Nr. 1992/8314
d. Abänderungsklage Ä nicht Vollstreckungsgegenklage Ä als Rechtsbehelf zur Geltendmachung eines nach Abschluß eines Prozeßvergleichs erhobenen Einwands der Verwirkung von Ehegattenunterhalt.
Normenkette:
BGB § 1579 ; ZPO § 323, § 767 ;
»...Der Bekl. meint, die Kl. habe ihren auf § 1361BGB gestützten [im Vergleichswege geregelten] Unterhaltsanspruch verwirkt (§ 1579BGB), weil sie das im Jahre 1965 geborene Kind Frank von einem anderen Manne empfangen und ihm, dem Ehemanne, unterschoben habe. Dieser Einwand ist schlüssig und mittels der Abänderungsklage (§ 323ZPO) geltend zu machen.
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