OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.10.1996 6 WF 187/96
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2, § 1618a;
Fundstellen:
DRsp I(167)414i-j
FamRZ 1997, 694
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.10.1996 (6 WF 187/96) - DRsp Nr. 1998/2836
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.10.1996 - Aktenzeichen 6 WF 187/96
DRsp Nr. 1998/2836
»Ein Anspruch gegen den leiblichen Vater auf Finanzierung einer Zweitausbildung besteht nicht, wenn das Kind die fehlende Neigung zum Erstberuf bereits zu Beginn der Erstausbildung erkannt und diese nur deswegen zu Ende geführt, hat, weil es den Stiefvater nicht enttäuschen und Ärger mit der Mutter vermeiden wollte.«[Amtl. LS]
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