OLG Hamburg, vom 23.06.1987 - Aktenzeichen 2 UF 131/86
DRsp Nr. 1992/8545
Wartezeit im Sinne von § 3 c Satz 2 VAHRG ist nicht die besonders große Wartezeit für die Inanspruchnahme des flexiblen Altersruhegeldes gem. §§ 1248 Abs. 7RVO, 25. Abs. 7AVG.
Normenkette:
BGB § 1587 b; VAHRG § 3 c S.2;
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