»A. hat aus Vergleich einen Zahlungsanspruch gegen die Erblasserin und zu dessen Durchsetzung die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft beantragt. Das AG hat sie mit dem Wirkungskreis »Ermittlung unbekannter Erben und Verwaltung und Sicherung des Nachlasses« angeordnet und einen Nachlaßpfleger bestellt. Dessen Ermittlungen nach Nachlaßwerten verliefen ergebnislos; auch die Erben sind nicht festgestellt worden. Als A. mit der Forderung nach Zahlung der Vergleichssumme an ihn herantrat, beantragte der Nachlaßpfleger die Eröffnung des Nachlaßkonkurses, die mangels Masse abgelehnt wurde. Darauf hob das AG die Nachlaßpflegschaft auf. ...«
Der Senat bejaht zunächst die Befugnis des A. als Nachlaßgläubiger zur Beschwerde gegen die Aufhebung der nach §
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