OLG Hamm, vom 05.05.1989 - Aktenzeichen 1 WF 167/89
DRsp Nr. 1992/8740
b-c. Auslegung des Begriffs »gewöhnlicher Aufenthalt« bei Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ehesachen (hier: Scheidung der Ehe zwischen Türken, § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4ZPO);(c) Bejahung der Aufenthaltszuständigkeit für den Fall, daß sich ein Ehegatte seit mehr als vier Jahren als Asylbewerber im Inland aufhält, auch wenn der Abschluß des Anerkennungsverfahrens noch nicht absehbar ist.
Der Senat hatte auf der Grundlage des Ä seit dem 1. 9. 1986 geltenden Ä § 606 aZPO über die internationale Zuständigkeit der deutschen (Familien-)Gerichte für die Scheidung der Ehe zwischen Türken zu entscheiden. Im Streitfall handelte es sich um Türken kurdischer Volkzugehörigkeit. Während die AntrG. (Ehefrau) mit den Kindern in Istanbul lebte, hatte der AntrSt. die Türkei im Sommer 1984 verlassen und war Anfang 1985 illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde Anfang 1988 abgelehnt. Das gegen die Ablehnung beim VG eingeleitete Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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