»... Der AntrSt. ist nicht bedürftig im Sinne des PKH [Prozeßkostenhilfe]-Rechts (§§
Die Zahlung eines Schmerzensgeldes stelle einen Ausgleich für beeinträchtigte Lebensfreude und eine Genugtuung für eine erlittene seelische Schädigung dar. Sofern man diese Zweckbindung allein für ausschlaggebend halte, scheide eine Berücksichtigung von Schmerzensgeldzahlungen im Rahmen der Bewilligung von PKH aus.
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