OLG Hamm - 30.11.1973 (8 U 199/69) - DRsp Nr. 1994/11060
OLG Hamm, vom 30.11.1973 - Aktenzeichen 8 U 199/69
DRsp Nr. 1994/11060
Unechter Zugewinn - Da eine Geldentwertung keine Wertsteigerung schafft und daher auch insoweit keine Vermehrung des Endvermögens eintritt, ist jedenfalls dann, wenn das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten allein in einem Eigenheim besteht, die Geldentwertung bereits bei der Ermittlung des Zugewinn selbst soweit als möglich zu eliminieren. Damit entfällt eine spätere Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 1381BGB.