OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1998
23 W 319/98
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 S. 4, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 7
AGS 1999, 99
Rpfleger 1999, 97

OLG Hamm - Beschluß vom 19.10.1998 (23 W 319/98) - DRsp Nr. 1999/4745

OLG Hamm, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen 23 W 319/98

DRsp Nr. 1999/4745

1. Im Berufungsverfahren erhöht sich bei Abschluß eines Vergleichs über eine nicht anhängige Sache der Gebührensatz des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO von 15 Zehntel auf 19,5 Zehntel. Für eine Beschränkung der Erhöhung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf den anhängigen Teil des Vergleichs besteht keine Veranlassung. 2. Auch ein nicht anhängiger Anspruch wird durch seine Miterledigung in einem zweitinstanzlichen Vergleich so weit in das Berufungsverfahren einbezogen, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO gerechtfertigt ist. Diese Vorschrift setzt nicht die Anhängigkeit im Berufungsverfahren voraus, sondern ordnet allgemein eine Erhöhung des Gebührensatzes im Berufungsverfahren an.

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 S. 4, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen
AGS 1999, 7
AGS 1999, 99
Rpfleger 1999, 97