OLG Karlsruhe, vom 12.06.1987 - Aktenzeichen 16 WF 248/86
DRsp Nr. 1994/11423
A. Auf eine von Anfang an gescheiterte Ehe ist § 1565 Abs. 1BGB uneingeschränkt anwendbar. B. Der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag steht nicht der Umstand entgegen, daß es sich um die »Scheinehe« mit einem Ausländer handelt, der dadurch eine Aufenthaltserlaubnis erlangen wollte.
Normenkette:
BGB § 1565 ;
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