OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.09.1993 18 WF 37/93
Normen:
KJHG § 59, § 60 ; SGB VIII §§ 27 f.; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 734
DRsp IV(418)276e
FamRZ 1994, 637
NJW-RR 1994, 68
OLG Karlsruhe - Beschluß vom 02.09.1993 (18 WF 37/93) - DRsp Nr. 1994/11198
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 02.09.1993 - Aktenzeichen 18 WF 37/93
DRsp Nr. 1994/11198
Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsklage:
»Hat ein Unterhaltspflichtiger nach Aufforderung des Unterhaltsgläubigers außergerichtlich vor dem Jugendamt über einen Sockelbetrag eine Vollstreckungsurkunde nach §§ 59, 60KJHG erstellen lassen, muß im Rahmen des § 114ZPO der Unterhaltsgläubiger sich darauf verweisen lassen, den Unterhaltspflichtigen klageweise nur hinsichtlich des streitig gebliebenen Differenzbetrages auf Unterhalt in Anspruch nehmen zu können, wenn der Spitzenbetrag gering ist.«
Normenkette:
KJHG § 59, § 60 ; SGB VIII §§ 27 f.; ZPO § 114 ;
Hinweise:
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