OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.07.1993 16 UF 26/93
Normen:
ZPO § 623 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)288a
FamRZ 1994, 971
OLG Karlsruhe - Beschluß vom 08.07.1993 (16 UF 26/93) - DRsp Nr. 1994/11205
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 08.07.1993 - Aktenzeichen 16 UF 26/93
DRsp Nr. 1994/11205
In den Entscheidungsverbund für Ehesachen wird eine Folgesache - durch Anhängigmachen im Sinne von § 623 Abs. 2 Satz 1 ZPO - bereits mit Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs für eine entsprechende Klage einbezogen.
Normenkette:
ZPO § 623 ;
Hinweise:
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