OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.10.1993 (6 U 57/93) - DRsp Nr. 1994/11189
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 6 U 57/93
DRsp Nr. 1994/11189
»Verschafft im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner dem anderen das Miteigentum an einem zur späteren gemeinsamen Lebensführung bestimmten Grundstück, so übersteigt diese Zuwendung den Rahmen der gemeinsamen Lebensführung, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, die Leistung habe ersatzlos erbracht werden sollen. Vielmehr kann nach Beendigung der Lebensgemeinschaft durch den anderen Partner die Leistung von ihm zurückgefordert werden, weil der mit ihr bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (§ 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB).«