Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.10.1985, rechtskräftig seit 28.11.1985, geschieden. Während des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien im Rahmen eines bereits vorher anhängig gemachten Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt einen Vergleich, wonach der jetzige Kläger der Beklagten u.a. ab April 1984 monatlichen Unterhalt in Höhe von 274,- DM zahlen sollte.
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