Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 4. August 2022 gerichtete Beschwerde der Antragsgegner wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,-- € festgesetzt.
Die auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug gerichteten Anträge der Antragsgegner werden zurückgewiesen.
Die gemäß §
Die maßgebliche Beschwerdefrist beträgt hier nach §§
Die angefochtene Entscheidung ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner am 5. August 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist ist folglich bereits am 19. August 2022 - einem Freitag - abgelaufen (§§
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