OLG Koblenz - Beschluß vom 21.11.1997 13 WF 1097/97
Normen:
ZPO § 91a, § 567 Abs. 2, § 511a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 134
FamRZ 1998, 1239
OLG Koblenz - Beschluß vom 21.11.1997 (13 WF 1097/97) - DRsp Nr. 1998/16712
OLG Koblenz, Beschluß vom 21.11.1997 - Aktenzeichen 13 WF 1097/97
DRsp Nr. 1998/16712
Gegen Kostenentscheidungen nach übereinstimmender Erledigungserklärung findet die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2ZPO nur statt, wenn einerseits die nach § 567 Abs. 2ZPO erforderliche Beschwer im Kostenpunkt erreicht und andererseits die Berufungssumme in der Hauptsache (§ 511aZPO) überschritten wird. Gleichwohl ist die sofortige Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung auf einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit beruht. Das ist zu bejahen, wenn die Entscheidung auf einer völligen Verkennung des Gesetzes oder der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.