Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 04.10.2013 und die Nichtabhilfeverfügung dieses Gerichts vom 21.11.2013 aufgehoben und dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung sowie unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...[A] bewilligt, soweit der Antragsteller ab der noch zu erfolgenden förmlichen Antragszustellung von der Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 102 €/mtl. begehrt.
2.Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3.Die Gebühr nach Nr. 1912 KV
Die nach §§
1.
Die Antragsgegnerin erhält nachgewiesenermaßen luxemburgisches Erziehungsgeld (Kinderbetreuungsgeld) in Höhe von 485,01 €/mtl. Weitere Einnahmen hat sie nicht.
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