»... Dem AntrG. [des vom Ehescheidungsverfahren abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahrens] kann im Wege der PKH [Prozeßkostenhilfe] kein zweiter RA [Rechtsanwalt] beigeordnet werden, weil er die Entpflichtung des ersten mutwillig herbeigeführt hat.
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