OLG Köln - 13.05.1959 (2 W 39/59) - DRsp Nr. 1994/12680
OLG Köln, vom 13.05.1959 - Aktenzeichen 2 W 39/59
DRsp Nr. 1994/12680
Verfügt ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über einen gemeinschaftlichen Gegenstand des ehelichen Haushalts, so kann der andere Ehegatte nach § 1368BGB gegen den Dritten grundsätzlich nur auf Wiederherstellung des früheren Besitzstandes, d.h. auf Herausgabe an beide Ehegatten oder an einen Sequester klagen.