OLG Köln - Beschluß vom 23.10.1996 (16 Wx 208/96) - DRsp Nr. 1997/3393
OLG Köln, Beschluß vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 208/96
DRsp Nr. 1997/3393
»Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht an den Sätzen des § 1836 Abs. 2BGB zu orientieren. Wird die Betreuung als Teil der Berufsausübung wahrgenommen, bestimmt sich der Stundensatz vielmehr nach den Honoraren, die allgemein in der betreffenden Berufsgruppe als kostendeckend gezahlt werden. Ist der Betreuer Rechtsanwalt, so kann, wenn höhere individuelle Büro- und Personalkosten nicht dargelegt worden sind, auf diejenigen Kosten abgestellt werden, die üblicherweise in einem Anwaltsbüro mittleren Zuschnitts für Betreuertätigkeiten entstehen. Für die hiernach nötige Schätzung kann auch auf veröffentlichte Modellrechnungen zurückgegriffen werden.«