OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.05.1987 10 UF 823/87
Normen:
BGB § 1593, § 1634 ;
Fundstellen:
DAVorm 1988, 728
FamRZ 1987, 1178
NJW 1988, 831
NJW-RR 1988, 453
OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.05.1987 (10 UF 823/87) - DRsp Nr. 1996/23161
OLG Nürnberg, Beschluß vom 25.05.1987 - Aktenzeichen 10 UF 823/87
DRsp Nr. 1996/23161
1. Ficht der Vater eines minderjährigen ehelichen Kindes dessen Ehelichkeit an, so kann sein Umgangsrecht mit dem Kind wegen Rechtsmißbrauchs bis zur Entscheidung über die Ehelichkeitsanfechtungsklage ausgesetzt werden.2. Da das Umgangsrecht es dem verkehrsberechtigten Elternteil ermöglichen soll, sich vom körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und dessen Entwicklung fortlaufend zu überzeugen und einer Entfremdung vorzubeugen, mit der Anfechtungsklage aber gerade eine Entfremdung angestrebt wird, kann ein Interesse an regelmäßigem Umgang mit dem Kind ernstlich nicht bestehen. Eine Anknüpfung und Vertiefung der Beziehung entspricht auch unter derartigen Umständen nicht dem Wohl des Kindes.
Normenkette:
BGB § 1593, § 1634 ;
Hinweise:
Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 23.03.1988 - IVb ZB 100/87.
Fundstellen
DAVorm 1988, 728
FamRZ 1987, 1178
NJW 1988, 831
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