Die gemäß §
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht Prozeßkostenhilfe verweigert, weil seine Ehelichkeitsanfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
Der Kläger hat sein Klagebegehren zwar schlüssig begründet, indem er behauptet, der Beklagte stamme nicht von ihm. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt dies jedoch nicht, um die zur Prozeßkostenhilfeentscheidung nach §
Wie das Amtsgericht nach Vernehmung der Streithelferin des Beklagten überzeugend ausgeführt hat, ist diese Voraussetzung hier nicht gegeben.
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