Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg, den ehrenamtlichen Richter Herr X gemäß §
Der Wahl von Herrn X zum ehrenamtlichen Richter hat der Hinderungsgrund in §
Herr X ist weder zugelassener Rechtsanwalt noch zugelassener Notar; dass er über eine Berufsausbildung als Jurist verfügt, hinderte seine Wahl nicht.
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