AG Lübeck, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 114/03
Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Geltendmachung von familienrechtlichen Folgesachen
SchlHOLG, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 8 WF 179/03
DRsp Nr. 2003/15084
Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Geltendmachung von familienrechtlichen Folgesachen
»Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Geltendmachung von Folgesachen kann nicht wegen Mutwilligkeit verweigert werden.«
Normenkette:
ZPO § 114 ; ZPO § 623 ;
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt im isolierten Verfahren ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts nicht mutwillig im Sinne von § 114ZPO.
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