Der Antragsteller hat Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Titulierung seines Unterhaltsanspruches auch über die Zeit seiner Minderjährigkeit hinaus. Sollte der Unterhaltsanspruch zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt entfallen, muss sich der Unterhaltsverpflichtete um eine Abänderung des Titels bemühen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in einem solchen Verfahren den Volljähriggewordenen die Darlegungs- und Beweislast für ein Fortbestehen des Unterhaltsanspruches trifft.
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