Die Beschwerde wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,- EUR.
Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, die gegen ihn mit Beschluss vom 29.08.2011 erlassene einstweilige Gewaltschutzanordnung nebst Beschluss des Senats vom 25.01.2012 über die Zurückweisung seiner damaligen Beschwerde rückwirkend gemäß § 52 FamFG deswegen wieder aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin der gerichtlichen Anordnung auf Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nicht nachgekommen war.
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